Petitionen
Protokoll und Bescheid der Landesregierung
Inzwischen (nach fast zwei Monaten) erhielten wir den abschließenden Bescheid der Landesregierung und das Protokoll zu den eingereichten Petitionen.
Zur Erinnerung:
Der Landesdenkmalrat und der Generalkonservator hatten sich mehrmals eindeutig gegen einen Abriss ausgesprochen und das selbe Ministerium, das den Abriss später genehmigte, schrieb am 12.07.2010: "
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Abbruch des o.g. Baudenkmals. Es besteht auch kein dahingehender Ermessensspielraum der Unteren Denkmalschutzbehörde, da Art. 141 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen." gez. Dr. Baur. Derselbe Dr. Baur vertrat in der Ausschusssitzung plötzlich die Auffassung, die Stadt Lindau habe "nicht gegen eine Weisung des Wissenschaftsministeriums verstoßen" (Protokoll Seite 18). Der Sinneswandel wird damit erklärt, dass Antragsteller (Dr. Stolze) bei der Regierung von Schwaben "weitere Unterlagen" vorlegte und seine bisherigen Aussagen "ergänzte und konkretisierte". (Seite 2 Bescheid). Bei der Konkretisierung und Ergänzung standen ihm Dr. Goppel und ein weiterer FDP-Abgeordneter nebst der Lindauer Oberbürgermeisterin anlässlich einer Vorsprache bei der Bezirksregierung hilfreich zur Seite. Just jener Dr. Goppel, der sich bereits im Vorfeld gegenüber dem Fernsehen als entschiedener Befürworter des Abrisses outete, war im Petitionsverfahren Berichterstatter und ließ auch dort in seinem Vortrag keinen Zweifel an seiner Haltung aufkommen. Damit waren die Weichen gestellt, alles andere war nur noch Formsache.
Dass den Lobbyisten in Ministerium und Bezirksregierung dennoch nicht gänzlich wohl bei der Sache war, belegen die milden Rügen gegenüber der Stadt Lindau, die sich aber lediglich darauf beziehen, dass die Abrissgenehmigung ohne Auflagen erteilt wurde (Seite 6 Bescheid).
Das Protokoll dokumentiert auch die Unzufriedenheit einiger Ausschussmitglieder mit dem ganzen Verfahren und den Unzulänglichkeiten des Denkmalschutzes. Wir sind gespannt, ob der Ankündigung einer Gesetzesinitiative im Landtag zur Verbesserung des Denkmalschutzes Taten folgen.
Den Bescheid mit angehängtem Protokoll können Sie hier herunterladen (pdf-Datei).
Entscheidung des Petitionsausschusses am 23.11.2011
Wie zu befürchten war, sah der Petitionsausschuss aufgrund rechtlicher Lücken und administrativer Versäumnisse keine Möglichkeit, in das Verfahren einzugreifen.
Die Petition war damit gescheitert. Dennoch war es für den Hotelier und die Stadt Lindau nur ein Sieg zweiter Klasse. Für letztere könnte es ein Pyrrhussieg gewesen sein.
Mitglieder der Initiative „Rettet den Lieben Augustin“ waren bei dem Termin im Bayer. Landtag anwesend. Daraus entstand folgender Bericht:
Dass es keine rechtliche Handhabe gab, den Abriss zu verhindern, wurde auch von verschiedenen Ausschussmitgliedern bemängelt. Dr. Thomas Goppel (CSU) gerierte sich gleich zu Beginn der Sitzung als Lobbyist der Fa. Stolze. Er berichtete dem Ausschuss, die Hoteliersfamilie betreibe das Hotel nun schon in fünfter Generation und sei zwingend auf das Wellnessbad angewiesen. Er verschwieg auch nicht, dass er das Haus schon mehrmals aufgesucht hatte, vergaß aber zu erwähnen, dass er bereits im Vorfeld Einfluss auf die Entscheidung genommen hatte. Der Denkmalschutz kam in seinem Bericht so gut wie gar nicht vor. Die übrigen Ausschussmitglieder reagierten dagegen überaus kritisch. Der Stadt Lindau wurde (wörtlich) eine „exzessive“ Auslegung ihrer rechtlichen Befugnisse bescheinigt, flankiert von Termin- und Fristüberschreitungen und mangelnder Absprache mit den Landesbehörden. Scharf kritisiert wurde auch die Tatsache, dass man den Abriss genehmigte, ohne dass eine abgestimmte Neubauplanung vorliegt. Aufgrund eines Grundsatzurteils des Verwaltungsgerichtshofes (in einem anders gelagerten Fall) sah der Petitionsausschuss jedoch keine rechtliche Handhabe für ein Einschreiten, was durchaus mit Bedauern zur Kenntnis genommen wurde. Daher verzichtete man auch auf eine Einsichtnahme vor Ort. Dr. Baur vom Landesamt für Denkmalpflege fasste zusammen, dass seine Behörde den Abriss ablehnte, diese Haltung jedoch aufgab, nachdem das übergeordnete Ministerium aufgrund nicht näher spezifizierter „neuer Erkenntnisse“ dieses Abrissverbot aufhob. Dieses Verfahren wurde leider im Petitionsausschuss nicht hinterfragt. Der Initiative „Rettet den lieben Augustin“ liegen bis heute keine näheren Informationen zu diesen „Erkenntnissen“ vor.
Bei der gesamten Erörterung spielte auch die Frage eine Rolle, ob der Abriss schon unwiederbringlich vollzogen sei. Falls ja, erübrige sich die Erörterung der Angelegenheit ohnehin aufgrund der faktischen Lage. Hätten die anwesenden Petitenten die wahrheitswidrige Bejahung dieser Frage durch Dr. Goppel nicht korrigiert, wäre es gar nicht zu einer weiteren Erörterung gekommen. Dass genau daraufhin spekuliert wurde, machte folgende Aussage von Herrn Goppel deutlich: Auf die Frage von Dr. Stolze, ob die Behandlung im Petitionsausschuss aufschiebende Wirkung für den Abriss habe, habe er mit Nein geantwortet. Das dürfte auch erklären, warum mit dem Abbruch schon vor der Sitzung begonnen wurde.
Das ganze Verfahren wurde (auch von Mitgliedern aus der CSU-Fraktion) als außerordentlich unbefriedigend bezeichnet. Ein auf Güterabwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den Interessen der Eigentümer basierendes Eingreifen sei für den Petitionsausschuss auf diese Weise nicht in ausreichendem Maße möglich. Ausschussmitglied Dr. Dürr kündigte eine Initiative zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes an, um diesen Missstand zu beseitigen. Dem wurde nicht widersprochen.
Begründung der Petition v. 9.8.2011 durch Dr. Martin
Dr. Dieter Martin
Michelsberg 2
96049 Bamberg
19. September 2011
An den
Bayerischen Landtag
- Petitionsausschuss –
Maximilianeum
82627 München
Beschwerde wegen Abbrucherlaubnis für die Baudenkmäler Ludwigstraße 27 und 29 in Lindau
Meine Eingabe vom 9.8.2011 / - HO.0255.16 -
Zur Begründung der Petition
Meine Petition bezieht sich auf formale und materielle Mängel der Entscheidungen der Regierung von Schwaben und der Stadt Lindau, insbesondere gegen die Abbrucherlaubnis vom 14.7.2011 [1].
I. Städtebauliche und denkmalpflegerische Situation
Die städtebauliche Situation im Bereich der Abbruchobjekte wird durch die bereits jetzt jedes vertretbare Maß sprengenden zwei Hotelkomplexe des Antragstellers gekennzeichnet. Das denkmalpflegerisch vertretbare historische Maß zeigt die Bebauung an der Ludwigstraße. Beide Hotels sind bisher durch die nunmehr abzubrechenden maßstabgerechten Gebäude deutlich voneinander abgesetzt. Die Abbrucherlaubnis ebnet den Weg für eine kaum beeinflussbare zur Zeit völlig unbekannte und nicht genehmigte wesentliche bauliche Verschlechterung der bisherigen Situation durch Neubauten.
Die Abbruchobjekte Ludwigstraße 27 und 29 sind ausweislich der Denkmalliste des Freistaats Bayern [2]Einzelbaudenkmäler und stammen im Kern aus dem 15./16. Jahrhundert, sind also über 500 Jahre alt. Sie befinden sich innerhalb des denkmalgeschützten Groß-Ensembles der Inselstadt, das über die Jahrhunderte gewachsen und zwar nicht frei von Fehlentwicklungen ist, sowie in den „städtebaulichen Bereichen von besonderer Bedeutung“ Ensemble Seehafen und Hafenplatz sowie im Ensemble Straßenbild Ludwigstraße mit seiner außerordentlichen Denkmaldichte [3]. Die einem Laien einsichtige Denkmaleigenschaft der abzubrechenden Baudenkmäler überlagert sich also mehrfach.
II. Vorhaben und Bauabsichten
Nach gegenwärtigem Stand ist lediglich der Abbruch der genannten Gebäude erlaubt, die künftige weitere Veränderung der genannten Ensembles durch Neubauten ist aber weder bekannt noch baurechtlich genehmigt. Nach dem öffentlich bekannten Schriftverkehr soll u.a. ein Hallenbad errichtet werden. Das Vorhaben muss zwangsläufig zu nicht denkmalverträglichen Zubauten innerhalb der empfindlichen städtebaulichen Situation führen. Wie das Amen in der Kirche: Es wird zunächst zur Beseitigung der bisherigen baulichen Trennung der beiden Hotelkomplexe, zum Entstehen einer Baulücke mit entsprechenden Zwängen und Druck für die Stadtplanung und anschließend zu erfahrungsgemäß gestalterisch nicht vertretbaren Lösungen kommen.
III. Bisheriges Verfahren
Bisher wurde mit dem genannten Bescheid lediglich „blanco“ der Abbruch der Denkmäler genehmigt, nicht aber die Schließung der zwangsläufig entstehenden Baulücke. Voll im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hatte das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst der Stadt die klare Vorgabe erteilt, den Abbruchantrag abzulehnen. Erst aufgrund von Interventionen u.a. aus dem politischen Bereich hat nach einer entsprechenden „Freigabe“ durch die Regierung von Schwaben die Stadt die Erlaubnis erteilt. Tatsächlich haben sich weder die Sach- noch die Rechtslage seit den Vorgaben des Staatsministeriums geändert.
Dass es bei dieser Kehrtwende gegenüber den Vorgaben des Ministeriums nicht „mit rechten Dingen zugegangen sein“ kann, zeigt der Wortlaut des Schreibens des Regierungspräsidenten von Schwaben vom 10. März 2011 an das Staatsministerium [4]. Berichtet wird darin von einer Intervention eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung und eines Abgeordneten.
Die in dem RS genannten behördeninternen Unterlagen vom Februar 2011 sind hier natürlich nicht bekannt, sondern lediglich deren Bewertung durch die Regierung. Danach sei
- der Bau eines Hallenbades unverzichtbar und liege auch im öffentlichen Interesse,
- der geplante Standort des Hallenbades der einzig mögliche innerhalb des Hotelkomplexes,
- das Nutzungskonzepts des Landesamtes für Denkmalpflege wirtschaftlich nicht tragfähig,
- die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Investors grundsätzlich nachvollziehbar.
Darüber hinaus geht die Regierung ohne Begründung davon aus, dass keine Folgefälle entstehen können, welche „einen einheitlichen Gesetzesvollzug“ in Frage stellen könnten.
IV. Rechtslage
Nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz sind Denkmäler und Ensembles per Definitionem grundsätzlich „unverändert“ [5]zu erhalten. Nur im Ausnahmefall kann die Beseitigung erlaubt werden. Das Bundesverfassungsgericht hält die Erhaltung solange für zumutbar, als ein Denkmal genutzt oder notfalls verkauft werden kann [6]. Wirtschaftliches Gewinnstreben kann nie den Abbruch eines Denkmals rechtfertigen. Eindeutigen Vorrang hat immer das Interesse an der Erhaltung.
Die Hinweise im Schreiben der Regierung auf die privaten Interessen des Hoteliers sind ausnahmslos denkmalrechtlich irrelevant. Der Bau eines privaten Hallenbades kann unter keinen denkbaren Umständen als im öffentlichen Interesse liegend bewertet werden. Auch das dahinter erkennbare Interesse an einem wirtschaftlicheren Betrieb der Hotels ist kein öffentliches Interesse. Ohne Relevanz sind dementsprechend die von der Regierung in den Mittelpunkt gestellten Erwägungen
- der Bau eines Hallenbades sei für den Unternehmer unverzichtbar,
- der geplante Standort des Hallenbades sei der einzig mögliche,
- das Nutzungskonzepts des Landesamtes für Denkmalpflege sei wirtschaftlich nicht tragfähig,
- die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Investors sei nachvollziehbar.
Die allein privaten Interessen des Investors wurden vielmehr durch die schwäbischen Behörden kurzerhand und rechtswidrig zu öffentlichen Interessen fingiert. Selbst wenn ein gewisses Interesse der Stadt an Fremdenverkehrsattraktionen und Steuereinnahmen vorliegen sollte, kann dieses den öffentlichen Belang Denkmalschutz nicht zurückdrängen. Die behördliche Abwägung wäre bereits deshalb fehlerhaft, sie begünstigt eine Privatperson zulasten der öffentlichen Interessen.
Bauzustand: Die Abbruchobjekte befinden sich nicht in einem desolaten Bauzustand, den die Rechtsprechung als Anknüpfung für eine Beseitigung genügen lassen würde [7]. Die Gebäude sind nutzbar und werden genutzt, bei Durchführung fälliger Bauunterhaltsmaßnahmen würde die Denkmaleigenschaft keineswegs untergehen. Der Eigentümer ist schon bisher nach DSchG verpflichtet, fällige Arbeiten allein auf eigene Kosten durchführen zu lassen [8].
Nutzung: Die Gebäude sind nicht nur nutzbar, sie werden sogar noch genutzt. Die vom Bundesverfassungsgericht a.a.O. formulierten Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit der Erhaltung sind deshalb keinesfalls gegeben.
Folgefälle: Entgegen der im RS nicht begründeten beschönigenden und willkürlichen Einschätzung der Regierung von Schwaben[9]besteht natürlich erfahrungsgemäß gerade in dem wirtschaftlich blühenden Lindau tagtäglich die Gefahr von Folgefällen. Jeder Hauseigentümer in Lindau kann sich auf die erteilte rechtswidrige Abbrucherlaubnis beziehen. Es gibt zwar keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“, die nunmehr erteilte rechtswidrige Erlaubnis zum Abbruch als intensivstem, nicht reversiblen Eingriff in ein 500 Jahre altes Baudenkmal wird aber tatsächliche Auswirkungen haben, denen sich auch die Rechtsprechung nicht wird entziehen können [10].
V. Denkmalrechtliche Mindestanforderungen an eine Abbrucherlaubnis:
Der Erlaubnisbescheid entspricht nicht den Mindestanforderungen des Denkmalschutzgesetzes und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes an eine Ermessensentscheidung nach dem Denkmalschutzgesetz.
a) Ermessen:
Der Abbrucherlaubnis muss eine Ermessensentscheidung vorausgehen. Es gibt keinen über den Wortlaut des DSchG hinaus reichenden etwa unmittelbar über das Eigentumsgrundrecht („Baufreiheit“) oder eine sonstige „verfassungskonforme“ Auslegung des DSchG zu konstruierenden Anspruch auf Abbruchgenehmigungen für Denkmäler; für Bayern ergibt sich dies unmittelbar aus Art. 141 BV und dem Kulturstaatsprinzip.
Der Antragsteller hat bekanntlich nur einen Rechtsanspruch darauf, dass bei einer Versagung der Erlaubnis vom Ermessen („kann“) pflichtgemäß Gebrauch gemacht wird. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Untere Denkmalschutzbehörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Dies bedeutet: Die Stadt Lindau Behörde hatte keine Wahlfreiheit für ihre Entscheidung, sondern war auf die Entscheidung verwiesen, die angesichts der besonderen konkreten Umstände des Falles nach Abwägen aller Für und Wider „dem Zweck der Ermächtigung“ am besten gerecht wird. Ermessensfehler der Stadt sind das Nichterkennen des Ermessensspielraums[11], das Anstellen sachfremder Erwägungen, die Nichtberücksichtigung der besonderen Situation des Einzelfalls. Ausweislich des Wortlauts des Bescheids vom 14.7.2011 hat die Stadt Lindau nicht von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, sondern lediglich auf den nicht aus dem Bescheid ersichtlichen Inhalt der Entscheidung der Regierung von Schwaben Bezug genommen. Dies ersetzt nicht die eigene Ermessenshandhabung. Der Bescheid ist deshalb auch wegen Ermessensunterschreitung rechtwidrig.
Nota bene: Selbst wenn die Anforderungen des Denkmal- und Verwaltungsverfahrensrechts eingehalten wären, hätte die Erlaubnis zum Abbruch nicht erteilt werden dürfen. Der Bescheid verstößt inhaltlich gegen das Denkmalschutzgesetz, das bereits per definitionem des Denkmals von dem „Interesse der Allgemeinheit“ an der Erhaltung ausgeht, Art. 1 Abs. 1 DSchG. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DchG kann die Erlaubnis zum Abbruch eines Denkmals nur erteilt werden, wenn und soweit keine „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen“. Das Gesetz geht also eindeutig vom Vorrang des Denkmalschutzes aus und davon, dass nur im Ausnahmefall des Überwiegens öffentlicher oder privater (Unzumutbarkeit und Unverhältnismäßigkeit) Interessen die Beseitigung erlaubt werden kann. Da offensichtlich weder öffentliche Interessen (das Interesse am Fremdenverkehr ist ersichtlich konstruiert und in der Wertigkeit dem Allgemeingut Denkmalschutz nachgeordnet) noch übergewichtige Privatinteressen den Abbruch verlangen, wäre eine Ermessenshandhabung zulasten der Baudenkmäler auch materiell fehlerhaft; der Bescheid ist auch deshalb rechtswidrig.
Ferner: Teil der Ermessensentscheidung ist im Übrigen die Abwägung mit den von Regierung und Stadt genannten privaten Belangen; das Gebot zur Abwägung mit den privaten Belangen folgt aus dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist Teil der gebundenen Entscheidung[12].
Schließlich: Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG muss eine Ermessensentscheidung begründet werden. Auch das Fehlen der Begründung macht die Abbrucherlaubnis rechtswidrig.
b) Rechtliche Verbindung mit dem Neubauvorhaben:
Die Stadt hat versäumt, im Erlaubnisbescheid das Neubauvorhaben mit dem Abbruch zu verknüpfen. Jedermann ist einsichtig, dass mit dem Abbruch eine Baulücke in den Ensembles von Insel, Hafen und Ludwigstraße entstehen muss, die aus denkmalpflegerischer und stadtplanerischer Sicht objektiv nicht hingenommen werden kann. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Abbruch hätte die Stadt deshalb die denkmalpflegerischen Belange durch folgende fünf Bedingungen absichern müssen:
- Von der Abbrucherlaubnis darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn der Neubau bestandskräftig baurechtlich genehmigt ist.
- Von der Abbrucherlaubnis darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Durchführung des Neubaus durch entsprechende vertragliche Verpflichtung rechtlich abgesichert ist.
- Von der Abbrucherlaubnis darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn der Bauherr entsprechende finanzielle Sicherheiten zur Durchführung des Neubaus gestellt hat (z.B. unbefristete Bankbürgschaft).
- Von der Abbrucherlaubnis darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn das Landesamt für Denkmalpflege eine vom Bauherrn vorzulegende Dokumentation des Baubestandes abgenommen hat.
- Von der Abbrucherlaubnis darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die vom Landesamt für Denkmalpflege zu benennenden Ausstattungsgegenstände und Bauteile ausgebaut und ihre dauerhafte Lagerung gesichert ist.
Das Fehlen der fünf Bedingungen stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz dar. Der Bescheid ist deshalb auch materiell rechtswidrig.
Zusammenfassung
- Die Abbrucherlaubnis der Stadt Lindau und das vorausgehende Verfahren der Regierung von Schwaben verstoßen u.a. wegen Ermessensfehlern der Stadt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG) und wegen Fehlens von unerlässlichen Bedingungen zur Sicherstellung der denkmalpflegerischen Belange gegen das Denkmalschutzgesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz.
- Beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wäre der Unternehmer ohne jede Erfolgsaussicht.
- Das Entgegenkommen der staatlichen Behörden und der Stadt Lindau kann ich als unbeteiligter Bürger unter diesen Umständen nur als vorsätzliche Rechtsbeugung bezeichnen.
Dr. Dieter Martin
[1]Bescheid der Stadt Lindau vom 14.7.2011, ohne Aktenzeichen, unterschrieben von der Oberbürgermeisterin.
[2]Denkmäler in Bayern Band VII, Schwaben, 1986, Seite 282.
[3]In der Ludwigstraße befinden sich ausweislich der o.g. Denkmalliste 38 (achtunddreißig) Baudenkmäler.
[4]RS vom 10.3.2011 Gz. 33-4121-2/4/58
[5]Art. 6 Abs. 2 Satz 1: „unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands“.
[6]Bundesverfassungsgericht vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226.
[7]Ständige Rechtsprechung, z.B. BayVGH Urt. v. 22.9.1986 – 14 B 85 A.707, BayVBl 1987, 597 = EzD 2.2.6.1 Nr.7.
[8]BayVGH Urt. v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 –, www. Landesanwaltschaft, BVerwG v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, u.a. www.bverwg.bund.de/media/archive/7508.pdf.
[9]Wiederholt im Erlaubnisbescheid der Stadt unter I., 3. Absatz.
[10]Siehe u.a. die o.g. Entscheidung des BayVGH vom 18.10.2010 mit ihren Hinweisen auf vorausgehendes behördliches Fehlverhalten.
[11] Z.B. VG Ansbach U v. 24.7.2002 AN 3 K 99.01379, EzD 2.2.6.1 Nr. 21.
[12] Ebenso VG Berlin v. 22.5.2002 - 16 A 368.97 - EzD 2.2.6.1 Nr. 19.
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Petition Dr. Martin, Bamberg, an den Bayerischen Landtag
Dr. Martin ist renommierter Experte auf dem Gebiet des Denkmalschutzes. Er hat nicht nur am Denkmalschutzgesetz mitgewirkt, sondern ist auch Mitautor des Gesetzes-Kommentars, auf den sich der Abrissbescheid beruft.
An den
Bayerischen Landtag
Max-Planck-Straße 1
81627 München
9. August 2011
Petition an den Bayerischen Landtag
Persönliche Daten
Anrede Herr
*Name Martin
*Vorname Dieter
Titel Dr. jur.
*PLZ/Ort 96049 Bamberg
*Straße, Nr. Michelsberg 2
Telefon 0951 24448
E-Mail dieter.martin@denkmalrecht.de
Datum: 9. August 2011
Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)
Jederzeit vollziehbare Abbrucherlaubnis vom 14.7.2011 nach Art. 6 Denkmalschutzgesetz für die Baudenkmäler Ludwigstraße 27 und 29 in Lindau und Beschädigung des Ensembles Lindau durch die Stadt Lindau
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte/Beschwerde erreichen?
1. Unverzüglicher Aufschub des (jederzeit möglichen) Abbruchs
2. Überprüfung des Verfahrens und der Rechtmäßigeit der Abbrucherlaubnis
3. Verhinderung des Verlustes der Baudenkmäler und der Schädigung des Ensembles Lindau
Gegen wen, insbesondere welche Behörde/Institution, richtet sich Ihre Beschwerde?
1. Stadt Lindau (Erlaubnisbescheid vom 14. 7. 2011),
2. Regierung von Schwaben (Schreiben vom 6. 6. 2011),
3. Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (angeblich verwaltungsinterne Zustimmung gegenüber der Regierung).
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte/Beschwerde ab:
Entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Staatsministeriums an die Stadt Lindau hat die Stadt unter dem 14. 7. 2011 eine mangels Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes rechtswidrige Erlaubnis zum Abbruch der Baudenkmäler und damit gleichzeitig der Schädigung des Ensembles Lindau erteilt. Die nach dem Gesetz erforderliche Ermessenshandhabung ist nach dem Wortlaut des Bescheides offensichtlich unter Verstoss gegen sämtliche Regeln des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgenommen bzw. unterlassen worden (Ermessensfehler bzw. Ermessensunterschreitung), sie verstösst damit auch gegen das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz. Außerdem sind nicht einmal die sekundären denkmalrechtlichen Belange einer ausreichenden Dokumentation der Denkmäler gesichert worden.
Das Bayerische Staatsministeium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte im Verfahren vor Erteilung der Erlaubnis der Stadt Lindau eindeutige Hinweise zur Rechtslage gegeben und auf die bis heute unveränderte Rechtslage nach der Bayerischen Verfassung und dem Denkmalschutzgesetz hingewiesen, die auch heute noch die Erteilung einer Abbrucherlaubnis ausschließen.
Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die detaillierten und wörtlichen Darstellungen auf der Website www.rettet-den-lieben-Augustin.de und die zu erwartende Petition der Bürgerinitiative.
Wegen der Rechtslage verweise ich auf das Schreiben des Staatsministeriums und die Kommentierung zu Art. 6 BayDSchG im Kommentar von Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage 2007. Insbesondere wäre es danach und nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht möglich, den Abbruch wegen vermeintlicher Unzumutbarkeit der Erhaltung zu erteilen; denn die Erhaltung ist dem Eigentümer tatsächlich ohne Weiteres zuzumuten. Die Begründung in dem Bescheid, es handle sich um eine "Sondersituation" und Bezugsfälle seien nicht zu erwarten, ist dem Rechtskundigen ein eindeutiger Belag dafür, dass die Entscheidung willkürlich ohne sachlichen Grund erfolgte; sie verstößt deshalb auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 118 BV.
Da gegen die Erlaubnis der Stadt keinerlei Rechtsmittel zulässig sind und allein eine aufsichtliche Aufhebung seitens der Regierung von Schwaben oder des Ministeriums in Frage kämen, ist höchste Eile geboten, da der Antragsteller und Adressat der Erlaubnis den Abbruch jederzeit ins Werk setzen könnte.
Bamberg, den 9.8.2011 gez. Martin
Ort, Datum, Unterschrift
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Petition der Bürgerinitiative "Rettet den Lieben Augustin"
An den
Bayerischen Landtag
Max-Planck-Straße 1
81627 München
10. August 2011
Petition an den Bayerischen Landtag
Persönliche Daten
Anrede Herr
*Name Burger
*Vorname Klaus
Titel Reg.Baumstr. / StadtbauDir. i.R
*PLZ/Ort 88131 Lindau (B)
*Straße, Nr. Fischergasse 19
Telefon 08382 6848
E-Mail burger.klaus@web.de
Datum: 10. August 2011
Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)
Jederzeit vollziehbare Abbrucherlaubnis vom 14.7.2011 nach Art. 6 Denkmalschutzgesetz für die Baudenkmäler Ludwigstraße 27 und 29 in Lindau und Beschädigung des Ensembles Lindau durch die Stadt Lindau
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte/Beschwerde erreichen?
1. Unverzüglicher Aufschub des (jederzeit möglichen) Abbruchs
2. Überprüfung des Verfahrens und der Rechtmäßigeit der Abbrucherlaubnis
3. Verhinderung des Verlustes der Baudenkmäler und der Schädigung des Ensembles Lindau
Gegen wen, insbesondere welche Behörde/Institution, richtet sich Ihre Beschwerde?
1. Stadt Lindau Frau OB Meier to Bernd-Seidl (Erlaubnisbescheid vom 14. 7. 2011),
2. Regierung von Schwaben (Schreiben vom 6. 6. 2011),
3. Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Herr Staatsminister Dr. Heubisch)
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte/Beschwerde ab:
1. Abbruchbescheid
Der Bescheid der Unteren Denkmalschutzbehörde Stadt Lindau an die RAe des Antragstellers ist m.E. aus folgenden Gründen unvollständig und fehlerhaft:
1.1 Sowohl die für die Zustimmung der RvS v. 06.05.11 angewandten Entscheidungsgründe als auch die vom Antragsteller neu vorgetragenen bzw. erstmals näher belegten Gesichtspunkte werden nicht genannt oder erläutert. Die Überprüfung in Abstimmung mit dem Bayer St.Min. f. Wissensch. Forschg. u. Kunst wird nicht erläutert und die Änderung der bisherigen Haltung des Ministeriums in der Angelegenheit wird nicht begründet.
1.2 Besonders irritierend in der Angelegenheit ist auch die Tatsache, dass die Fachaufsichtsbehörde die bisher im Verfahren beteiligten staatlichen Stellen, wie LfD, Bezirksheimatpfleger oder den Landesdenkmalrat nicht von der Entscheidung des Ministeriums informiert hat. Es entsteht hierdurch der Eindruck, dass die Ermessensentscheidung im Ministerium rechtlich nicht einwandfrei gefällt wurde und nach anderen Gesichtspunkten als die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen, getroffen wurde. Durch Nichtinformation der bisher Beteiligten wollte man zudem die Angelegenheit möglichst ohne viel Aufhebens vom Tisch haben.
1.3. Dies führt nun zu dem Sachverhalt, dass im Erlaubnisbescheid dem Abbruch der Gebäude ohne jegliche Auflagen zugestimmt wird. Der Beginn der Arbeiten muss bei der Unteren Denkmalschutzbehörde lediglich angezeigt werden. Damit tritt nun die für Lindau einmalige Situation ein, dass denkmalgeschützte Gebäude innerhalb des Ensembles der Inselstadt ohne Auflagen einfach abgerissen werden dürfen. Sogar bei Abbrüchen nicht denkmalgeschützter Gebäude ist in der Regel eine daran anschließende archäologische Untersuchung oder Grabung verlangt worden, insbesonders in für die Stadtentwicklung interessanten Bereichen, wie der Ludwigstraße als Stadterweiterung des 15. Jhdt. der Fall.
2. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
2.1. Die spontane Bildung der Bürgeraktion beruhte vor allem auf der Empörung der Bürger dieser Stadt, dass dem Hotelier erlaubt wird seine unter DschG stehenden Gebäude abzureißen. Dagegen erwartet jeden Besitzer eines unter Dsch stehenden Gebäudes eine Fülle von Auflagen bei Renovierung, Umbau oder Erweiterung des Objekts. Vor allem empörte auch die schon von Anfang an in der ersten nichtöffentlichen Sitzung des zuständigen Bauausschusses im September 2008 gewährte Zustimmung zum Abbruch der Gebäude, ohne dass Vorschläge oder Pläne über deren Ersatz durch Neubauten vorlagen. Die nun vorliegende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis beweist, daß dies bis heute gilt..
2.2. Auch der Umstand, dass es der Antragsteller von Beginn des Verfahrens an als geradezu selbstverständlich ansah, dass er keinerlei Rücksicht auf den Denkmalschutz zu nehmen brauche, verärgert vor allem die Gebäudebesitzer der Inselstadt. Dazu kommt noch, dass der an bevorzugter Stelle der weitgehend erhaltenen historischen Altstadt liegende Hotelbetrieb gerade aus seiner Lage in diesem reizvollen Ensemble meist denkmalgeschützter Gebäude einen wesentlichen Teil seiner geschäftlichen Grundlage als Hotelbetrieb herleitet.
2.3. Der vom Stadtrat in seiner Sitzung v. 17.02.09 aufgrund der Intervention der Aktionsgruppe verlangte Nachweis der positiven Auseinandersetzung mit dem Denkmalschutz bei der weiteren Behandlung des Projektes wird mit der Abbrucherlaubnis ebenfalls ignoriert. Wie aus den Protokollen dieser Abstimmungsgespräche zu entnehmen ist, war der Hotelier trotz konstruktiver Vorschläge von Seiten des Denkmalamtes nicht bereit von seiner Forderung nach vollständigem Abbruch der geschützten Gebäude abzurücken. Dies bestätigt auch, warum er nicht bereit war eine alternative Unterbringung seines Wellnessbereiches mit dem dazugehörenden Schwimmbecken untersuchen zu lassen. Vom LfD wurde dieser Nachweis für die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude durch einen von einem qualifizierten Architekten ausgearbeiteten Vorschlag (Prof. Mäckler) geliefert, der sich funktionell einwandfrei in den Hotelbetrieb einfügen lässt.
Vom Antragsteller dagegen wurden diese Bemühungen um eine Lösung von Anfang an torpediert. Er ist von seiner ablehnenden Haltung zum Denkmalschutz während des gesamten Verfahrens um keinen Millimeter abgerückt.
3. Stadtratsbeschluß vom 20.07.2010
3.1. Trotz deutlicher Hinweise im Schreiben des Staatsministeriums f. Wissensch. Forschung u. Kunst (Herr Min.Rat Baur) vom 12.07.2010 hat die Oberbürgermeisterin der Stadt Lindau Frau Petra Meier to Bernd-Seidl bindendes objektives Verfassungsrecht mißachtet. Danach wäre eine den deutlichen rechtl. Hinweisen der Obersten Denkmalschutzbehörde widersprechende Entscheidung gar nicht zulässig gewesen, da der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes nach Art. 11 DschG Staatsaufgabe ist und die Stadt Lindau im übertragenen Wirkungskreis tätig ist.
Wenn die Oberbürgermeisterin sich ihrer besonderen Verantwortung gegenüber dem einzigartigen Ensemble der Inselstadt Lindau und des in der bayerischen Verfassung verankerten besonderen Schutzes bewußt gewesen wäre, hätte sie die Angelegenheit dem Stadtrat zur Abstimmung gar nicht mehr vorlegen müssen.
3.2. Wie falsch die Oberbürgermeisterin in diesem Fall lag, zeigt auch die Behandlung dieses Tagesordungspunktes in der öffentlichen Stadtratsitzung am 20. 07.2010. Sie hielt es nicht einmal für notwendig, den Vorsitz bei diesem TOP abzugeben und sich nicht an der Diskussion zu beteiligen. Sie hätte sich aufgrund der Rechtslage auch bei der Abstimmung der Stimme enthalten müssen.
FAZIT: Die vorliegende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ist eine totale Ignorierung des in der Bayer. Verfassung in Art. 141 Abs. 1 verankerten Schutzes der Denkmäler. Er verletzt die ebenfalls in der Verfassung in Art. 118 verankerte Gleichbehandlung eines jeden Bürgers vor dem Gesetz (Willkürverbot). Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die detaillierten und wörtlichen Darstellungen auf der Website www.rettet-den-lieben-Augustin.de.Da gegen die Erlaubnis der Stadt keinerlei Rechtsmittel zulässig sind und allein eine aufsichtliche Aufhebung seitens der Regierung von Schwaben oder des Ministeriums in Frage kämen, ist höchste Eile geboten, da der Antragsteller und Adressat der Erlaubnis den Abbruch jederzeit ins Werk setzen könnte.
Die vollständige Petition der Bürgerinitiative selbst wird nachgereicht, sobald die Unterschriften aller Akteure vorliegen.
Lindau (B),den 10.8.2011
Ort, Datum, Unterschrift
Klaus Burger
Sprecher der Aktion“ Rettet den Lieben Augustin“
www.rettet-den-lieben-augustin.de