So ähnlich könnte es auch demnächst dort aussehen, wo heute noch die zum Abriss bestimmten Gebäude stehen.
Die Bilder zeigen die Neubauten an der Kalkütte. Zwar wurden dort keine denkmalgeschützten Gebäude abgerissen, aber die Diskrepanz zwischen stadtplanerischer Theorie und erlebter Realität spricht Bände.
Zitate:
"Eine Symbiose aus alten, lieb gewonnenen Elementen und neuem Wohnen"
"Baukörper und Blickbeziehungen stehen in einem idealen Verhältnis."
"Kombination von zeitgemäßer Architektur und gefühlvollem Charme."
Neubau Blick vom Segelhafen
Neubau Blick vom Segelhafen
Neubau Blick auf Stadttheater
Neubau Blick auf Stadttheater
Neubau Blick vom Barfuesserplatz
Neubau Blick vom Barfuesserplatz
Der Abrissbescheid
Hier der Wortlaut des Bescheides, den die Stadt Lindau in Ausführung des Beschlusses der Bezirksregierung von Schwaben erlassen hat (pdf-Dokument).
In dem Beschluss wird die Rechtsauffassung der Bezirksregierung respektive des zuständigen Ministers zitiert, ohne diese Auffassung in irgendeiner Weise rechtlich oder fachlich zu belegen. Es wird zwar eingeräumt, dass "gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen", aber es seien eben auch Gründe, die dagegen sprächen zu berücksichtigen. Dann wird auf die vom Antragsteller (dem Hotelier) vorgebrachten Gründe verwiesen, die vom Bayer. Landesamt f. Denkmalpflege bereits widerlegt und verworfen wurden. Außerdem wird die (auf reiner Vermutung basierende) Behauptung erhoben, Bezugsfälle seien nicht zu erwarten.
Lesen Sie hier auch die ergänzenden Hinweise zum Abrissbescheid.
Schreiben der Bezirksregierung vom 27.06.2011
Auf die Bitte um eine Begründung der Abrisserlaubnis erhielt die Bürgerinitiative das folgende lapidare Schreiben der Bezirksregierung von Schwaben. Lesen Sie hierzu diese Stellungnahme (Link anklicken).

Sehr geehrter Herr Burger,

wir bitten um Verständnis dafür, dass wir ein an die Stadt Lindau adressiertes, behördeninternes Schreiben an nicht am Verfahrensbeteiligte nicht ohne Zustimmung der Stadt übersenden. Zum Inhalt des Schreibens können wir Ihnen aber folgendes mitteilen:
Wie sie wissen hat der Lindauer Stadtrat in der Sitzung vom 20.07.2010 der Erteilung der für den Abriss des Gasthauses „Zum lieben Augustin“, Ludwigstraße 27 / 29, Lindau, erforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis zugestimmt. Der Beschluss erfolgte ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die Fachaufsichtsbehörde.
Nach Abschluss dieser Nachprüfung haben wir in Abstimmung mit dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst der Stadt Lindau mitgeteilt, dass wir keine Einwände gegen den Vollzug dieses Beschlusses erheben. Diese Entscheidung basiert im Wesentlichen auf den vom Antragsteller neu vorgetragenen bzw. erstmals näher belegten Gesichtspunkten und der Tatsache, dass es sich nach unserer Einschätzung um eine Sondersituation aufgrund der besonderen Lage der denkmalgeschützten Gebäude innerhalb des Hotelkomplexes handelt, die Bezugsfälle nicht erwarten lässt.
Wir haben angeregt, die Stadt Lindau möge beim Vollzug der Entscheidung ermöglichen, dass die historische Inneneinrichtung der Gaststube im derzeitigen Zustand dokumentiert, fachgerecht ausgebaut und eingelagert wird, so dass eine spätere Aufstellung an einem anderen Ort sichergestellt werden kann. Das Landesamt für Denkmalpflege ist beim Neubauvorhaben im Hinblick auf das Ensemble zu beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen
Manuela Baumann
Regierung von Schwaben
Leiterin des Sachgebietes 33- Baurecht
Tel.: 0821 327 2457
Fax: 0821 327 1 2457
e-mail: manuela.baumann@reg-schw.bayern.

Denkmalgeschützte Gebäude auf der Insel

dunkelrote Färbung = denkmalgeschützte Gebäude

Klicken Sie auf das Bild, um es zu vergrößern
Zum Vergrößern Bilder anklicken.
In rot: "Verkehrsflächen" (Lift), Eingangsbereich, Treppenhaus etc.
In gelb/orange: Barrierefreier Durchgang zwischen den Hotels.

Lesen Sie hier das Schreiben des Landesamtes für Denkmalschutz vom 01.07.2010, in dem die Kompromissvorschläge detailliert erörtert und begründet werden.

Stellungnahme des zuständigen Staatsministeriums vom 12.07.2010 (Auszug)

Vollzug des Denkmalschutzgesetzes;
hier: Gasthaus zum Lieben Augustin, Ludwigstraße 27/29, Große
Kreisstadt Lindau, Regierungsbezirk Schwaben


Sehr geehrte Damen und Herren,

wie in der Besprechung am 18. Juni 2010 vereinbart, wird zum Antrag auf Abbruch des o.g. Baudenkmals vom 13.08.2008 aus denkmalschutzrechtlicher Sicht abschließend wie folgt Stellung genommen:  
[ ... ] Den ganzen Brief lesen
4. Fazit
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Abbruch des o.g. Baudenkmals.
Es besteht auch kein dahingehender Ermessensspielraum der Unteren Denkmalschutzbehörde, da Art. 141 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BayVerfGH für alle Träger staatlicher Gewalt bindendes objektives Verfassungsrecht. Demzufolge sind die Vollzugsbehörden verpflichtet, auch bei Vorliegen eines Abbruchantrages primär den Erhalt eines Baudenkmals zu verfolgen und auf Nutzungskonzepte hinzuwirken, die in erster Linie an der Bedeutung des Denkmals und seiner weitest möglichen Bewahrung zu messen sind (BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Vf. 11-VII-07). Ein solches Konzept liegt vor.
Eine von diesen rechtlichen Hinweisen der Obersten Denkmalschutzbehörde abweichende Entscheidung ist nicht zulässig. Unbeschadet der Tatsache, dass sich der Rat der Großen Kreisstadt Lindau gem. Art. 29 und 37 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI S. 796, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27.07.2009 (GVBI S. 400) die Entscheidung über den Antrag zum Abbruch des Denkmals vorbehalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des DSchG nach Art. 11 Abs. 1 DSchG Staatsaufgabe ist und die Gemeinden insoweit im übertragenen Wirkungskreis (Art. 8 GO) tätig sind.
Einen Abdruck dieses Schreibens erhalten der Vorsitzende des Landesdenkmalrats, die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, die Regierung von Schwaben und das Landesamt für Denkmalpflege.  


Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Baur
Ministerialrat

Stellungnahme des Bayer. Landesamtes f. Denkmalschutz v. 01.07.2010

Vollzug des Denkmalschutzgesetzes;
Lindau, Große Kreisstadt Lindau, Regierungsbezirk Schwaben, Ludwigstraße 27 / 29,
Gasthaus zum Lieben Augustin
[...] hier klicken,um den ganzen Brief zu lesen

5. Fazit
Im Hinblick auf die abwägungsrelevanten Aspekte ergibt sich durch die von Herrn Dr. Stolze vorgelegten Gutachten kein neuer Sachstand. An der in den früheren Schreiben bereits ausführlich dargelegten denkmalfachlichen Einschätzung ist daher festzuhalten. Aufgrund gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes und in Würdigung aller in der Abwägung zu berücksichtigen Aspekte ist ein Abbruch des Lieben Augustin abzulehnen. 
[....]
Mit freundlichen Grüßen
i. V.
Dr. C. Sebastian Sommer
Landeskonservator

Auszüge aus dem Schreiben der Heimatpfleger des Bezirks Schwaben vom 16.01.2009:

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

die schwäbischen Heimatpfleger haben sich bei ihrer Arbeitstagung in Irsee am 16.1.2009 mit der Situation der Denkmalpflege in Lindau, hier dem vom Bauausschuß der Stadt Lindau am 4.12.2008 genehmigten Abbruch der denkmalgeschützten Häuser Ludwigstraße 27 und 29 befaßt und folgende Resolution einstimmig beschlossen.
Die Häuser Ludwigstraße 27 und 29 stammen im Kern aus dem 15. Jahrhundert. Der Dachstuhl ist dendrochronologisch 1483/4 und 1487 datiert und stellt von der Dachkonstruktion eine architektur­geschichtliche Besonderheit dar (...)
(...)
Die weitere Nutzung des Denkmals ist möglich, es ist nicht vom Ver­fall bedroht. Eine höhere Wirtschaftlichkeit ist kein Argument, die Zumutbarkeitsfrage überhaupt nur zu stellen. (....)
(...)
Der bisherige sorgsame Umgang der Stadt Lindau mit ihrem kulturellen Erbe steht in eklatantem Widerspruch zu dieser Entscheidung. (...) Aus diesen Gründen ersuchen wir Sie, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, den beantragten Abbruch der denkmalgeschützten Häuser Ludwig­straße 27 und 29 abzulehnen
Den ganzen Brief lesen


 

Erlaubnis zum Abbruch eines Baudenkmals. Zumutbarkeit zum Erhalt des Gebäudes nach § 6 DSchG

Schreiben  des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst an die Unteren Denkmalschutzbehörden vom 14.01.2009

Vollzug des DSchG
hier:    Prüfung der Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren nach Art. 6 DSchG

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit seiner Entscheidung vom 27.09.2007 hat der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen der Abbruch eines Baudenkmals wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Erhaltung zu erlauben ist. Das Gericht hat klargestellt, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Denkmalschutzge­setz - DSchG - (BayRS 2242-1-WFK), zuletzt geändert durch § 9 des Ge­setzes vom 20. Dezember 2007 (GVBI S. 958) so ausgelegt und angewen­det werden kann, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entspro­chen wird. Die Entscheidung ist auf der Internetseite der Landesanwalt­schaft Bayern (www.landesanwaltschaft.bayern.de/entscheidunqen.htm) abrufbar.
Das ganze Schreiben lesen ...

Auszüge aus dem Schreiben des Bayer. Landesamtes f. Denkmalschutz v. 18.11.2008

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Anwesen Ludwigstraße 27 und 29 bilden zusammen mit dem Anwesen Ludwigstraße 25 ein bedeutendes Baudenkmal, das in der Denkmalliste mit folgendem Text geführt wird: „Gasthaus zum lieben Augustin, aus drei Häusern zusammengebaut, im Kern 15./16. Jh., mit jüngerem Laubengang, Portal bez. 1939.“ (...)
Außer Frage steht schließlich auch, dass der ja auch derzeit genutzte Gebäudebestand bei einer vom BVerfG und dem BayVGH geforderten objektiven Betrachtung weiterhin sinnvoll genutzt werden kann und weder unmittelbar dem Verfall preisgegeben ist, noch im Falle einer Instandsetzung weitgehend rekonstruiert werden müsste. Insgesamt ist ein Abbruch der Anwesen Ludwigstraße 27 und 29 aus denkmalfachlicher Sicht entsprechend abzulehnen.(...)
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